Satzung OG Altenahr

 

§ 1 Name und Sitz


Der Verein trägt den Namen
"Eifelverein-Ortsgruppe Altenahr"................................. mit Sitz in Altenahr...................

Die Ortsgruppe, gegründet 1889, ist eine Untergliederung des Eifelverein e.V. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins (Hauptverein).
[Nach der Eintragung im Vereinsregister führt die Ortsgruppe den abgekürzten Zusatz "e.V."]

§ 2 Vereinsgebiet


Das Vereinsgebiet umfasst Altenahr und Umgebung.....................................................

§ 3 Vereinszweck


Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:

  • Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
  • Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe das Interesse an der Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen jeglicher Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen, kulturhistorische Exkursionen, Besichtigungen und uneigennützigem Einsatz zur Restaurierung und Renovierung denkmalgeschützter Kulturgüter. Die Ortsgruppe unterhält ein eigenes Wanderwegenetz.
  • Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege
  • Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Eifellandschaft durch Maßnahmen wie Säubern von Wanderwegen, Baumpflanzaktionen, Einsammeln von Müll etc.
  • Förderung der Jugend- und Familienarbeit
  • Die Ortsgruppe betreibt eine zeitgemäße Jugend- und Familienarbeit, insbesondere in der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns, musische Begegnungen, Gruppenarbeit und dergleichen mehr.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit


Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft


Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Vollmitglieder (mit Bezug der Zeitschrift DIE EIFEL)
b) Familienmitglieder (Ehepartner muss Vollmitglied sein; bei Lebensgemeinschaften muss ein Partner Vollmitglied sein)
c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre)
d) Ehrenmitglieder

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag der unter a) bis c) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der DWJ (Deutsche Wanderjugend) zusammengeschlossen, so entscheidet bei c) die DWJ-Gruppe oder nachrangig der Vorstand.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber der Ortsgruppe bis zum 1. Dezember schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

  • gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen
  • das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder
  • den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.


Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beiträge


Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. März an die Ortsgruppe zu entrichten.
Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Beitrag ist bis zum 31. März abzuführen.

§ 7 Organe des Vereins


Organe sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Sie beschließt insbesondere über

  • die Höhe der Mitgliedsbeiträg
  • die Jahresrechnung
  • die Entlastung des Vorstandes
  • den Haushaltsplan
  • die Wahl des Vorstandes für vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus, in der eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
  • die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit
  • die Wahl von Rechnungsprüfern für vier Jahre
  • die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht. Die Wahl des Vorsitzenden ist eine Einzelwahl. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand


Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • dem stellv. Schatzmeister
  • den Fachwarten für Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur, Jugend und Familie
  • bis zu vier Beisitzer

Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende vertreten gemäß § 26 II BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein handlungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt.
Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzender und stellv. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit (50 % plus 1 Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Dem Vorstand obliegen insbesondere

  • die Genehmigung der Ausgaben
  • die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
  • das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln
  • die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung

 

§ 10 Wanderjugend


Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die Jugendgruppe gelten auch die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine, des DWJ-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des DWJ-Landesverbandes Rheinland-Pfalz.

§ 11 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderungen


Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 Auflösung der Ortsgruppe


Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel  der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ortsgemeinde Altenahr zu, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Zweckbestimmung der Ortsgruppe Altenahr zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.03.2006 beschlossen und am 16.03.2019 geändert. Sie tritt an diesem Tage in Kraft.

 

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